Mehrstaatigkeit

Besitz von mehreren Staatsangehörigkeiten. Die Mehrstaatigkeit wird international und innerstaatlich als Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten als auch des Einzelnen möglichst vermieden oder beseitigt werden soll (vgl. das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6.5. 1963 [BGBl. II 1969, 1953; BGBl. II 1974, 1588]). Deshalb verliert z.B. ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 StAG). Die Einbürgerung darf grundsätzlich abgelehnt werden, wenn sie zur Mehrstaatigkeit führen würde (§§ 8, 9 StAG). Einbürgerung
Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7. 1999 (BGBl. I S.1618) wird die Mehrstaatigkeit in Deutschland jedoch vermehrt hingenommen. Zum einen erwirbt nach § 4 Abs. 3 StAG auch eM Kind ausländischer Eltern durch die Geburt neben seiner ausländischen Staatsangehörigkeit u. U. auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei doppelter Staatsangehörigkeit müssen sich die Betroffenen erst nach Erreichen der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Außerdem wird bei der Einbürgerung die Mehrstaatigkeit hingenommen, wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. § 12 StAG).




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