Misshandlung von Schutzbefohlenen

Körperverletzung.

Körperverletzung gegenüber Personen unter 18 Jahren, Gebrechlichen oder wegen Krankheit Wehrlosen, zu denen der Täter in einem besonderen Verhältnis steht (§ 225
StGB). Auch der Versuch ist strafbar (§ 225 Abs. 2 StGB).
Bei dem Täter muss eines der gesetzlich genannten Schutzverhältnisse zu diesen Personen bestehen, nämlich:
Nr. 1: Fürsorge bzw. Obhutsverhältnis (z. B. Eltern; Betreuer; aufgrund einer Zuweisung durch eine Behörde wie Jugendhilfe oder Vollzugsanstalt),
Nr. 2: Zugehörigkeit zum Hausstand (Familienangehörige sowie Kinder, für die eine Person die Erziehung übernommen hat),
Nr.3: vom Fürsorgepflichtigen begründetes Überlassungsverhältnis,
Nr.4: Überordnung im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.
Pönalisierte Tathandlungen, welche auch durch Unterlassen möglich sind:
1. Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder (auch seelischer) Leiden. Da hierfür typischerweise mehrere Handlungen vorgenommen werden müssen, erlaubt die Tathandlung die Zusammenfassung vieler Einzelakte zu nur einer Tatbestandsverwirklichung (sog. tatbestandliche Handlungseinheit oder Bewertungseinheit), z.B. Verursachung von Todesangst oder unterlassene Linderung erheblicher Schmerzen.
2. Rohe Misshandlung ist jede unangemessene, gefühllose und fremde Gefühle missachtende Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Körpers nicht nur unerheblich beeinträchtigt, z. B. Schlagen mit „Bullenpeitsche”, das Striemen und später Narben hinterlässt.
3. Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht. Eine Gesundheitsschädigung ist bereits dann anzunehmen, wenn die gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder gehemmt wird. Die Sorgepflicht kann auf Gesetz, behördlicher Anordnung, Hausgemeinschaft oder sonstigen Lebensverhältnissen beruhen. Böswillig ist die Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen (Hass, Sadismus, Geiz, Rache) geschieht.
§ 225 Abs. 3 StGB qualifiziert die Tat zum Verbrechen, wenn die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird (Nr.1), wobei die schwere Gesundheitsbeschädigung weiter reicht als die schwere Körperverletzung (Körperverletzung, schwere). Es genügt insoweit, wenn das Opfer in eine ernste, langwierige Krankheit hätte verfallen können. Eine weitere Qualifikation zum Verbrechen tritt dann ein, wenn die Gefahr erheblicher Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der schutzbefohlenen Person herbeigeführt wird. In minder schweren Fällen des § 225 Abs. 1 und 3 StGB ist der Strafrahmen gemildert (§ 225 Abs. 4 StGB).




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