multimodaler Transport

Beförderung eines Frachtgutes mit verschiedenen Beförderungsmitteln aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages. Es finden die allgemeinen Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), für die Beförderung von Umzugsgut die §§ 451 ff. HGB (§ 452c S.1 HGB) Anwendung (§ 452 S.1 HGB). Die §§ 452-452d HGB enthalten jedoch Sonderregeln für den multimodalen Transport: Gem. § 452 S.1 HGB sind Bestimmungen internationaler Übereinkommen, deren Anwendbarkeit nicht wirksam auszuschließen ist (§ 452d Abs. 3 HGB), den allgemeinen Regeln des Frachtgeschäftes vorrangig. Die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes sowie für eine Überschreitung der Lieferfrist richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften, im Zweifel nach den für den Geschädigten günstigsten Bestimmungen, wenn sich der genaue Schadensort nicht bestimmen lässt. Ist der Schaden nur auf einer bestimmten Teilstrecke entstanden, so haftet der Frachtführer ausschließlich nach den Vorschriften, die für diese Teilstrecke anwendbar sind (§ 452 a HGB). Eine Ausnahme hiervon besteht für die Beförderung von Umzugsgut, für die § 452 a HGB nur bezüglich der Bestimmungen internationaler Übereinkommen gilt (§ 452c S.2 HGB). Es kann jedoch durch allgemeine Geschäftsbedingung auch für den Fall, dass der genaue Schadensort bestimmbar ist, eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 425 ff. HGB vereinbart werden (§ 452d Abs. 2 HGB). Weiter gehende Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen sind nur eingeschränkt und durch individuelle Vereinbarung möglich (§ 452 d Abs. 1 HGB).




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