Multimodaler Verkehr (Transport)

Hierunter versteht man die Beförderung des Frachtgutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenen Beförderungsmitteln (z. B. mit dem Kraftfahrzeug bis zum Bahnhof, Flugplatz oder Seehafen, sodann Weiterbeförderung per Bahn, Flugzeug oder Schiff, anschließend wieder Kraftfahrzeugtransport zum Empfänger). Hierfür gelten grdsätzl. gleichfalls die allgemeinen Regeln des Frachtvertrags, sofern internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen (§ 452 HGB). Steht fest, dass der Verlust oder die Beschädigung des Transportguts oder die Überschreitung der Lieferfrist auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so richtet sich allerdings die Haftung des Frachtführers allein nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag zur Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären (§ 452 a HGB). Ist der Schadensort unbekannt, gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften, ggfs. die dem Geschädigten günstigste Rechtsordnung. Abweichende Vereinbarungen sind nur eingeschränkt zulässig, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dahin, dass sich die Haftung auch bei bekanntem Schadensort nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 425 ff. HGB) bestimmt (§ 452 d HGB).




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