Nachentrichtung von Beiträgen

Gesetzliche Möglichkeiten zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in der Rentenversicherung. In einer Anzahl von Sonderregelungen für verschiedene Personengruppen sieht das SGB VI die Möglichkeit vor, mit der Zahlung freiwilliger Beiträge für länger zurückliegende Zeiträume entweder Rentenanwartschaften zu begründen oder den Rentenwert zu erhöhen. So können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr nachzahlen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, § 207 SGB VI. Der Antrag
konnte grundsätzlich bis zum 31.12. 2004, danach nur noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Weitere Sonderregelungen bestehen für Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, § 204 SGB VI, Personen, bei denen ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, § 205 SGB VI sowie in den Sonderfällen von Geistlichen und Ordensleuten sowie vor ihrer Vertreibung selbstständigen Personen, § 284 SGB VI.
Regelmäßig setzt die Nachentrichtung von Beiträgen den Antrag der Versicherten sowie die Zulassung durch den Träger der Rentenversicherung voraus.




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