nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Er liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) des Verkäufers offen zu legen, die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft. Es sind zwei Vorbehaltskäufe mit verschiedenen Bedingungen hintereinander geschaltet. Das Eigentum an der Sache geht in diesem Fall auf den Vorbehaltskäufer über, wenn er den Kaufpreis zahlt. Es geht auf seinen Abkäufer über, wenn dieser den Kaufpreis zahlt.




Vorheriger Fachbegriff: Nachgelassenes Vorbringen | Nächster Fachbegriff: Nachgiebiges Recht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen