Nachlasssicherung

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht, soweit ein Bedürfnis besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, wenn a) ihm der Erbe unbekannt ist, b) ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, c) er zwar bekannt ist, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Ein Bedürfnis liegt z. B. nicht vor, wenn der vorläufige Erbe vertrauenswürdig ist und die Erbschaft ordnungsmässig verwaltet. Fürsorge- und Sicherungsmassnahmen sind z.B.: Anlegen von Siegeln an den Nachlassgegenständen, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses, Bestellung eines Nachlasspflegers, § 1960 BGB.




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