Nachsichtgewährung

Wenn jemand in einem Steuerverfahren ohne Verschulden verhindert war, eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs oder eines rechtsbehelfsähnlichen Antrages oder eine Frist für den Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Der Antrag ist unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumnisgründe binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu steilen; § 86 Abgabenordnung. Die Regelung entspricht im wesentlichen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.




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