ne bis in idem

(lat.: nicht zweimal gegen dasselbe); verfassungsrechtlich garantierter Grundsatz des Strafverfahrensrechts, wonach niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Gilt für Strafbefehle und Bußgeldbescheide nur beschränkt und für Verurteilungen durch ausländische Gerichte i. d. R. überhaupt nicht.

(lat. "nicht zweimal in derselben Angelegenheit"), verfassungsrechtlich garantierter Grundsatz im Straf- und Verwaltungsrecht, dass niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden darf (Rechtskraft). Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen: a) bei Verurteilung durch ein ausl. Gericht kann erneut vor einem deutschen Gericht Anklage erhoben werden; b) wurde im Strafbefehlsverfahren ein Teil der Tat rechtlich nicht erfasst, so kann wegen der gleichen Tat Anklage erhoben werden; c) wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bussgeldbescheid erlassen, so kann die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, jedoch als Vergehen verfolgt und geahndet werden; hat jedoch nach Einspruch der Richter entschieden, ist eine Verfolgung der Tat ausgeschlossen.

(Nicht zweimal wegen derselben Tat), eine herkömmliche Kurzformel für das Doppelbestrafungsverbot.

(nicht zweimal wegen derselben Tat) ist ein verfassungsrechtlich durch Art. 103 III GG abgesicherter Grundsatz des Strafverfahrensrechts (Strafprozess), der es verbietet, dass jemand wegen einer Tat, deretwegen er rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt wird (sog. Verbrauch der Strafklage). Das Verbot der Doppelbestrafung begründet ein Prozesshindemis für ein neues Strafverfahren u. gibt dem in einem früheren Verfahren Freigesprochenen überdies das subjektive Recht, nicht noch einmal belangt zu werden.

([lat.] nicht zweimal wegen derselben Tat) (Art. 103 III GG) ist der Grundsatz des Strafverfahrensrechts, der es verbietet, dass jemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft wird. Am 25. 5. 1987 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ein Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Abwegig ist es, jede Wiederholung eines Antrags unter Berufung auf n. b. i. i. abzulehnen. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998; Thomas, H., Das Recht auf Einmaligkeit der Strafverfolgung, 2002

Strafklageverbrauch.

Strafklageverbrauch.




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