Nebenintervenient, streitgenössischer

Nebenintervenient, auf den sich die Rechtskraftwirkung (Rechtskrafterstreckung) oder Gestaltungswirkung des Urteils erstreckt (§ 69 ZPO). Für ihn gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den einfachen” Streitgenossen. Wesentliche Unterschiede sind:
— Er kann nicht Zeuge sein, sondern ist ggf. als Partei zu vernehmen.
— Er kann sein Prozessverhalten in Widerspruch zur Hauptpartei setzen.
Fristen (insbes. Rechtsmittelfristen) laufen für ihn gesondert (richten sich also nicht nach dem Lauf für die Hauptpartei).




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