negative Härteklausel

Klausel, die — trotz des verschuldensunabhängigen Scheidungsrechts — sicherstellen will, dass Unterhaltsansprüche mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden zu vereinbaren sind (§ 1579 BGB). Die Norm ist als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet, daher von Amts wegen zu beachten, wobei die Beweislast den Unterhaltsverpflichteten trifft.
Die Prüfung des § 1579 BGB erfolgt zweistufig. Zunächst ist festzustellen, ob ein sog. Härtegrund vorliegt, danach schließt sich eine Billigkeitsprüfung an. Die Nr. 1-8 des § 1579 BGB beinhalten einzelne Härtegründe, die einem Unterhaltsanspruch entgegenstehen können. Dazu gehört etwa, dass der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens gegen den Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht oder sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Der Berechtigte kann nicht Unterhalt gestützt auf nacheheliche Solidarität fordern, wenn er diese selbst verletzt (hat). § 1579 Nr. 8 BGB ist ein Auffangtatbestand, der eingreift, wenn die Inanspruchnahme die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Erforderlich sind schwerwiegende Sachverhalte, ohne dass ein Verschulden erforderlich ist.
Die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners muss grob unbillig sein. Das Vorliegen eines Härtegrundes hat insoweit zwar Indizwirkung, letztlich kann ausschlaggebend aber nur eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles sein. Wichtige Kriterien sind insoweit die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und Kindeswohlbelange.
Die Rechtsfolgen nach § 1579 BGB sind flexibel gestaltet. Entsprechend der umzusetzenden Billigkeit kann der Anspruch gänzlich versagt werden, eine Herabsetzung ist denkbar oder aber eine zeitliche Begrenzung.




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