Neutralität der Bundesagentur für Arbeit

Grundsatz, dass bei Arbeitskämpfen die Bundesagentur für Arbeit
(bis I. 1. 2004: Bundesanstalt für Arbeit) durch die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld nicht eingreifen darf. Gem. Art.9 Abs. 2 GG ist
neben der Garantie der Koalitionsfreiheit und damit der
Arbeitskampffreiheit der Staat auch ausdrücklich zur Neutralität im Arbeitskampf verpflichtet. Arbeitskämpfe einschließlich der Aussperrung führen für die Beteiligten und oft auch für unbeteiligte Arbeitnehmer zur Arbeitslosigkeit i. S. v. § 118 Abs. I SGB III. Mit
dem rechtmäßigen Streik wird die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitskampfes aufgehoben. Für die Leistungsberechtigung im Falle eines Arbeitskampfes trifft § 146 SGB III beim Arbeitslosengeld
sowie § 174 SGB III beim Kurzarbeitergeld Sonderregelungen. Bei eigener Beteiligung des Arbeitnehmers
an einem inländischen Arbeitskampf mit nachfolgender
Arbeitslosigkeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes, § 146 Abs. 2
SG13III. War der Arbeitslose allerdings zuletzt in einem
Betrieb beschäftigt, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen und
daher auch nicht am Ergebnis des angestrebten Tarifabschlusses beteiligt ist, so liegt kein Eingriff der Bundesagentur für Arbeit vor, mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld geleistet wird. Problematischer hingegen
ist die Konstellation der nicht aktiv am Arbeitskampf Beteiligten, also mittelbar betroffenen Arbeitnehmer,
die jedenfalls auch dem fachlichen Geltungsbereich des umstrittenen und ihnen danach auch später ggf. zugute kommenden Tarifvertrages unterfallen.
Gesetzlich ist mittlerweile ausschlaggebend, ob bei dem mittelbar betroffenen Arbeitslosen die umkämpften oder geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages gelten oder
auf ihn angewendet würden; vgl. wegen der Einzelheiten einschließlich etwaiger gerichtlicher Klärung §§ 146 Abs. 4—Abs. 6, 393 SGB III.




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