Notanwalt

Wer für einen Zivilprozess mit Anwaltszwang keinen Rechtsanwalt findet, der zur Vertretung bereit ist, kann bei Gericht beantragen, dass ihm ein Anwalt, der N., beigeordnet wird, sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (Mutwilligkeit) oder aussichtslos erscheint, § 78a ZPO. Anders der Armenanwalt (Armenrecht) auch Pflichtverteidiger.

In Prozessen mit Anwaltszwang ordnet das Gericht einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt bei, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (§§ 78 b, c ZPO; anders die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe).




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