Notfristzeugnis Bescheinigung der Geschäftsstelle des für ein Rechtsmittel zuständigen Gerichts, dass in einem Rechtsstreit bis zum Ablauf einer Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingegangen ist, § 706 ZPO. Das Vorliegen eines N.ses ist vielfach Voraussetzung für die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung (Rechtskraft).  
  
   
 Weitere Begriffe : Einseitige Rechtsgeschäfte | Erbgesundheitsgesetz | Verzugszinsen  | 
					      
      			      				
 
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