Einseitiges Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft.

Rechtsgeschäft; Geschäftsfähigkeit.

Rechtsgeschäft, einseitiges

Rechtsgeschäft (2 a), Willenserklärung (1 c), Zustimmung.




Vorheriger Fachbegriff: Einseitige Rechtsgeschäfte | Nächster Fachbegriff: Einsetzen der Sozialhilfe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen