Obdachlosigkeit

das Fehlen einer Unterkunft. Sie bedeutet eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ordnungsbehörde muß grds. versuchen, den Obdachlosen in behördeneigenen oder von ihr angemieteten Räumen unterzubringen.

Die O. ist nach der Rechtsprechung eine Störung der öffentlichen Ordnung und daher grundsätzlich polizeilichen Massnahmen zugänglich, wobei vor allem die Einweisung in eine Unterkunft in Frage kommt. Ob ein Privatmann verpflichtet werden kann, einen Obdachlosen aufzunehmen, regelt das Polizeirecht der Länder; im allgemeinen wird die Frage bejaht, wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbringung handelt. Dem Obdachlosen selbst kann von der Verwaltungsbehörde aufgetragen werden, binnen einer bestimmten Frist eine Unterkunft nachzuweisen, widrigenfalls er bestraft werden kann.

ist das Fehlen einer Unterkunft. O. ist im Verwaltungsrecht eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Ordnungsbehörde muss grundsätzlich versuchen, den Obdachlosen in Räumen, die ihrer Verfügungsgewalt unterstehen, unterzubringen. Lit.: Peppersack, T., Rechtsprobleme der Unterbringung Obdachloser, 1999




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