Oberste Gerichtshöfe

des Bundes (früher: obere Bundesgerichte) sind die auf Grund des Art. 95 GG errichteten höchsten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Bundesgerichtshof), der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bundesarbeitsgericht), der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bundesverwaltungsgericht), der Finanzgerichtsbarkeit (Bundesfinanzhof) und der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht). Ihnen obliegt hauptsächlich die Nachprüfung der Entscheidungen nachgeordneter Gerichte (meist nur) unter rechtlichen Gesichtspunkten im Revisionsrechtszug. Die Entscheidungen der o. B. werden in Auswahl in amtlichen Sammlungen veröffentlicht. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht der Gemeinsame Senat.




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