Offenbarungseid

frühere Bezeichnung für ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung nach erfolgloser Pfändung. Jetzt eidesstattliche Versicherung.

ist die vor dem Amtsrichter vom Schuldner durch Eid (oder eidesstattliche Versicherung vor dem Rechtspfleger) bekräftigte Versicherung der Richtigkeit seiner Vermögensdarlegung. Voraussetzung: die Pfändung führt nicht zu vollständiger Gläubigerbefriedigung oder der Gerichtsvollzieher findet eine herauszugebende Sache nicht vor. Verfahren: auf Gläubigerantrag wird O.-termin bestimmt, in dem der Schuldner sein gesamtes Aktivvermögen angeben muss; erscheint er nicht, so wird Haft bis zu 6 Monaten angeordnet; §§ 899ff. ZPO.
- O. nach bürgerlichem Recht ist möglich z. B. zur Bekräftigung einer Auskunft oder Rechnungslegung (Rechenschaftslegung); bei Verurteilung zur Leistung des AuskunftsO.es wird er vor dem Prozessgericht 1. Instanz geleistet, §§ 888,889 ZPO; O. ist auch im Rahmen des Konkursverfahrens möglich.

Eid, eidesstattliche Versicherung.

Versicherung an Eides Statt

Offenbarungsversicherung.




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