Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers

Pflicht des Arbeitnehmers zur Offenlegung von Umständen bei
der Bewerbung, deren Mitteilung der Arbeitgeber nach Treu und Glauben erwarten durfte. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund eines Umstandes die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistung unmöglich ist oder der Umstand sonst für das Arbeitsverhältnis ausschlaggebend ist.




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