Organisierte Interessen

bündeln, durch einschlägige Grundrechte geschützt, bestimmte Interessengruppen mit dem Ziel, auf die demokratische Staatswillensbildung Einfluss zu nehmen. Derartige Vereinigungen sind nicht selten dem Vorwurf ausgesetzt, dass sie ihre Partialinteressen allzu eigennützig gegenüber den Staatsorganen als den berufenen Wahrem des Gemeinwohls vertreten. Es ist Sache von Parlament und Regierung, die auf das Spezialwissen der Interessenverbände angewiesen sind, übermässigen Gruppenegoismen zu wehren, berechtigte Interessen zu berücksichtigen und widerstreitende Partialansprüche im Geiste des gemeinen Besten auszugleichen.




Vorheriger Fachbegriff: organisiert | Nächster Fachbegriff: organisierte Kriminalität


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen