Pariser Verbandsübereinkunft

, Abk. PVÜ: Abkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883, mit den Änderungen bis 20.8.1984 veröffentlicht im BGBl. II 1984, S. 799. Der Pariser Verbandsübereinkunft (PVU) gehören momentan 173 Staaten an. Geschützt sind sämtliche Güter des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme der Topographien und der Pflanzensorten. Nach der PVÜ müssen alle Verbandsstaaten die Angehörigen der Mitgliedstaaten wie eigene Staatsangehörige behandeln (Inländerbehandlung, Art. 2 PVU). Für Marken ist der
telle-quelle-Schutz des Art. 69i\'°qo\'ei PVU von erheblicher praktischer Bedeutung.

zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. 3. 1883 (zuletzt 1967 revidiert; BGBl. 1970 II 293, 391) ist ein mehrseitiger völkerrechtl. Vertrag zum internat. gewerblichen Rechtsschutz. Madrider Abkommen, TRIPS, Weltorganisation für geistiges Eigentum.




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