Parkscheibe

Eine Parkscheibe muss in ihrer äußeren Form genaue Vorschriften erfüllen, deren Einzelheiten vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wurden. Beispielsweise ist sie nur dann zulässig, wenn sie 11 cm breit und 15 cm hoch ist und auf der Vorderseite keine Zusätze, etwa zum Zweck der Werbung, trägt.
Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen oder dort erlaubt werden, wo das Verkehrszeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" aufgestellt ist. Die höchstzulässige Parkzeit hat in der Regel mindestens eine Stunde zu betragen.
Wer an den entsprechend ausgewiesenen Plätzen eine Parkscheibe benutzt, muss ihren Zeiger auf den Strich der halben Stunde einstellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt, und die Scheibe so im Auto deponieren, dass sie von außen gut zu sehen ist.

§ 13 StVO; VwV zu Bild 291

Siehe auch Parkscheibe

Unter Parkscheibe (Bild 291) versteht man Kartonscheiben nach Art der Zeituhr, die vom Kraftfahrer dort, wo die Benutzung vorgeschrieben ist, am Kraftfahrzeug sichtbar und so anzubringen ist, daß die Zeit, zu der er das Fahrzeug verläßt, erkennbar ist. Soweit im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 und Bild 291) oder aber sonst durch ein Zusatzschild zum Parkplatzzeichen (Zeichen 314) die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, ist das Parken nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Halteverbotszeichen oder auf dem Zusatzschild angegeben ist und nur dann, wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat, deren Zeiger auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem- Zeitpunkt des Anhaltern folgt (es darf also zur nächsten halben Stunde „aufgerundet“ werden): § 13 Absatz 2 StVO.

Als Parkscheibe ist nur noch die nach Bild 291 des § 41 StVO 1971 zulässig. Nach § 13 StVO ist im Bereich des Zonenhalteverbots (Zeichen 290 und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zum Zeichen 314 (Parkplatz) die Benützung einer P. vorgeschrieben ist, das Parken nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 (eingeschränktes Halteverbot) oder dem Zeichen 314 (Parkplatz) angegeben ist und wenn das Fahrzeug eine von aussen gut lesbare P. hat und der Zeiger auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt (z. B. Fahrzeug wird um 8.10 Uhr geparkt, dann ist der Zeiger auf 8.30 Uhr einzustellen). Nichtbenutzung der P. oder Überschreitung der erlaubten Parkzeit ist Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG. Halten im eingeschränkten Halteverbot oder Zonenhalteverbot, das an die Stelle des früheren Parkverbots getreten ist, ist zulässig (vgl. Zeichen 286, 290). - Das Aussehen der P. ist in VkBl. 70, 870 im einzelnen näher beschrieben.




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