Parteiprivileg

Kurzformel für bestimmte Vergünstigungen, die das GG politischen Parteien im Unterschied zu Vereinigungen ohne Parteicharakter gewährt. Letztere sind bei Verstoss gegen die Strafgesetze oder die verfassungsmässige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung einem Verbot durch die Exekutive ausgesetzt (Art. 9 II). Hingegen geniessen politische Parteien das doppelte Vorrecht eingeengter Verbotstatbestände und des verfassungsgerichtlichen Vorbehalts. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 II). Einschlägige Verbotsentscheidungen sind gegen eine rechtsextreme und eine linksextreme Partei ergangen.




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