Parteispenden
    
                      Parteifinanzierung 
Parteifinanzierung. 
 Steuerrecht: Betriebsausgaben, nicht-abziehbare, Sonderausgaben, Steuerbetragsermäßigungen.
Verfassungsrecht: Parteienfinanzierung. 
 Einen erheblichen Teil ihres Finanzbedarfs decken die Parteien (Parteien, politische, 4 u. 5) durch die Annahme von Spenden (sog. P.). § 25 ParteienG (Parteien, politische, 2) lässt die Annahme von P. ausdrücklich zu, unterwirft sie aber zugleich zahlreichen Beschränkungen (s. Parteien, politische, 5). Zur steuerrechtl. Behandlung der P. Spenden (2). 
                     
        
        
        
       
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