Passivprozess

(=Verteidigungsprozess). Als P. bezeichnet man die Prozessführung des Beklagten; i. Gegensatz zum Aktivprozess, den der Kläger führt. So ist z.B. der Erbe vor der Annahme der Erbschaft durch § 1958 BGB vor "Passivprozessen" wegen des Nachlasses geschützt, d. h. ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann gegen den Erben zu dieser Zeit noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei einer Eigentumswohnung:

Als Passivprozess bezeichnet man ein Gerichtsverfahren aus der Perspektive des Beklagten. Dieser hat den Prozess nicht angestrengt, sondern "erleidet" ihn. Hingegen führt der Kläger einen Aktivprozess.

Der Verwalter ist in WEG-Verfahren gemäss § 27 Abs. 3 WEG nur im Rahmen eines Passivprozesses verpflichtet, Zustellungen entgegenzunehmen.

Wird ein Prozess aktiv von der Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben, so müssen sie sich in der vorhergehenden Entscheidungsfindung auch Gedanken über die Vertretung machen.




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