Privatkopie

Gem. § 53 Abs. 1 S.1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werks durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Dieser Grundsatz wurde zuletzt durch das am 1. 1. 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft konkretisiert. Demnach darf z. B. eine legal erworbene CD (ohne Kopierschutz) für die Verwendung im Auto kopiert werden. Hingegen dürfen offensichtlich illegal aus dem Internet heruntergeladene MP3- Dateien nicht weiter kopiert werden, weder auf eine CD noch auf eine Festplatte. Gem. § 95 a Abs. 1 UrhG dürfen Kopierschutzmaßnahmen nicht ohne Zustimmung
des Rechtsinhabers umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass eine Umgehung erfolgt. Das Recht, eine Kopie zu privaten Zwecken herzustellen, besteht daher nicht, wenn das Original kopiergeschützt ist und dies dem Kopierenden bekannt ist oder bekannt sein muss.




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