Ratifikation

(lat.: ratificatio Bestätigung, Genehmigung); auch Ratifizierung; nach vollzogener parlamentarischer Zustimmung vom Staatsoberhaupt abgegebene formelle Erklärung der Bestätigung eines völkerrechtlichen Vertrages (Staatsvertrages). - Gelegentlich wird fälschlicherweise auch die parlamentarische Zustimmung zu einem R.-Gesetz als R. bezeichnet.

Ratifizierung. Völkerrechtsverträge müssen i.d.R. nach Unterzeichnung durch Regierungsvertreter von den Gesetzgebungsorganen der Vertragsstaaten genehmigt (ratifiziert) werden, bevor sie in Kraft treten können. Bei multilateralen Verträgen ist häufig eine R.sklausel vorgesehen, wonach der Vertrag auch für die ratifizierenden Staaten erst in Kraft tritt, wenn eine Mindestzahl von Staaten die R.surkunden hinterlegt hat.

ist im Völkerrecht die Billigung des von den Unterhändlern ausgehandelten Vertragsentwurfs durch das staatliche Organ, das von der Verfassung zum Abschluss eines solchen Vertrags ermächtigt ist. Im engeren Sinn ist R. der Formalakt des Staatsoberhaupts, das durch Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde den Bindungswillen des Staates formal abschließend dokumentiert. Die R. ist damit der letzte Schritt im Verfahren des Vertragsschlusses im Völkerrecht. Lit.: Tuschhoff, G., Die Ratifikation völkerrechtlicher Verträge, 1976

Verfahren, durch das der Vertragspartner eines völkerrechtlichen Vertrages völkerrechtlich an ihn gebunden wird. Bei der innerstaatlichen Ratifikation geht es um die entsprechende Beteiligung der innerstaatlichen Organe. In der Regel wird es sich dabei um ein Zustimmungsgesetz des Parlaments handeln. Mit der völkerrechtlichen Ratifikation versichert das zuständige staatliche Organ (in der Regel das Staatsoberhaupt) feierlich, den Vertrag als bindend anzusehen und seine innerstaatliche Einhaltung zu garantieren. Ist nichts anderes vereinbart, folgt der Austausch der Ratifikationsurkunden und damit das Inkrafttreten des Vertrages oder der Beginn einer Frist, nach deren Ablauf der Vertrag in Kraft tritt. Bei multilateralen Verträgen tritt in der Regel an die Stelle des Austausches die Hinterlegung der im Vertrag festgelegten Mindestzahl von Urkunden bei einem Depositar (Verwahrer). Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Vertrag selbst werden nach Hinterlegung bekannt gegeben (Art. 16 WVK).

Enthält ein völkerrechtlicher Vertrag eine Ratifikationsklausel, so bedeutet das, dass er noch nicht mit der Unterzeichnung durch die Vertreter der vertragsschließenden Staaten wirksam wird, sondern erst, wenn das zur völkerrechtlichen Vertretung des Staates befugte Organ, i. d. R. das Staatsoberhaupt, - oft in feierlicher Form - erklärt, dass der Vertrag als verbindlich anzusehen ist (Ratifikation). Über die R. wird eine Urkunde errichtet. Bei zweiseitigen Verträgen werden die R.surkunden zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht; bei mehrseitigen Verträgen wird häufig bestimmt, dass sie bei einem der Vertragsstaaten zu hinterlegen sind. Zwischen Unterzeichnung und R. wird, soweit notwendig, die Zustimmung anderer staatlicher Organe (insbes. der gesetzgebenden Körperschaften; vgl. Art. 59 II GG) eingeholt (R.sgesetz, Zustimmungsgesetz, Vertragsgesetz) und der Vertragsinhalt in innerstaatliches Recht transformiert (Staatsvertrag). Im Allgemeinen und z. T. auch im juristischen Sprachgebrauch werden häufig innerstaatliche Zustimmung und Erklärung der Verbindlichkeit nach außen zusammen als R. bezeichnet.




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