Reaktionszeit und Schrecksekunde

sind zwei in der Rspr. zum Verkehrsrecht entwickelte Begriffe.

Reaktionszeit ist die Zeitspanne, die bei natürlichem Ablauf eines Verkehrsvorgangs zwischen einem äußeren Ereignis und der dadurch veranlassten Handlungsweise eines Verkehrsteilnehmers - insbes. Fahrzeugführers - liegt, z. B. das Betätigen der Bremsen nach Stoppen eines vorausfahrenden Fz., die Reaktion auf Farbenwechsel der Verkehrsampel usw.

Dagegen wird als Schrecksekunde die Zeitspanne bezeichnet, die ein Verkehrsteilnehmer braucht, um bei plötzlich auftretender Gefahrenlage eine Gegenmaßnahme zu treffen (Ausweichen, Bremsen usw.).

Während er also die normale (notwendige) R. jederzeit für sich in Anspruch nehmen und sich dadurch von einem Schuldvorwurf entlasten kann, ist ihm dies bei der S., die ggf. der R. vorangeht, nur zuzubilligen, wenn er mit der unvorhergesehen aufgetretenen Gefahr nicht hat rechnen müssen. So muss z. B. der Fahrer auf Abstoppen des vor ihm fahrenden Kfz. gefasst sein, nicht aber auf unmotiviertes Aufblenden eines entgegenkommenden. R. und S. sind den Umständen nach verschieden zu bemessen; sie können kürzer oder länger als eine Sek. sein. Bei mehreren unvorhergesehenen Ereignissen können sie sich entsprechend verlängern. Bei Blendung kann die sog. Blindsekunde hinzutreten. Außer R. u. S. ist auch noch die Bremsansprechzeit (Bremsen der Fz.) zu berücksichtigen.




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