Rechtsbehelfe im Strafvollzug

Möglichkeit eines Gefangenen, Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzuges überprüfen zu lassen. Hierbei besteht ein ausdifferenziertes System im Bereich des Erwachsenenvollzuges. Bei Jugendlichen ist auf die speziellen landesgesetzlichen Regelungen oder den subsidiären § 23 EGGVG zurückzugreifen (Justizverwaltungsakte im Jugendstrafvollzug).
Die Rechtsbehelfe im Erwachsenenvollzug nach dem StVollzG sind zunächst dreigliedrig:
Die Beschwerde dient einer vollzugsinternen Kontrolle, der insbesondere hinsichtlich der Vollzugsziele der Vorrang vor gerichtlichen Überprüfungen zu gewähren ist, Nach § 108 StVollzG gibt es drei Beschwerdemöglichkeiten:
— Abs. 1 gibt dem Gefangenen das Recht, sich jederzeit mit Wünschen oder Beschwerden an den Anstaltsleiter zu wenden. Dabei handelt es sich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen Teil des anstaltsinternen Konfliktregelungsmechanismus. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen daher nicht.
— Gemäß Abs. 2 darf der Gefangene in Abwesenheit übriger Vollzugsbediensteter ein Gespräch mit dem Vertreter der Aufsichtsbehörde führen, wenn dieser die Anstalt besucht. Dabei können sich die Gefangenen im Vorfeld auf eine Liste eintragen, die dann dem Vertreter der Aufsichtsbehörde unaufgefordert vorzulegen ist.
— Zudem kann der Gefangene Dienstaufsichtsbeschwerde nach Abs. 3 einlegen. Hierbei wird das Verhalten einzelner Vollzugsbediensteter überprüft; falls der Anstaltsleiter der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht abhilft, ist diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Eine weitere interne Kontrollmethode ergibt sich aus § 164 StVollzG, wonach der Gefangene sein Begehren auch dent Anstaltsbeirat vorlegen kann, der seinerseits aber nur ein Vorschlagsrecht gegenüber der Anstaltsleitung besitzt.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) ist eine erstinstanzliche gerichtliche Kontrollmöglichkeit im Strafvollzug. Das Verfahren ist dem der VwG() nachgebildet. Für eine Zulässigkeit des Antrags ist daher eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges erforderlich. Die zulässigen Antragsarten lauten: Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Vornahme-, Unterlassungs- sowie Feststellungsantrag. Unter weiteren Voraussetzungen sind auch Fortsetzungsfeststellungssowie Eilantrag möglich. Weitere Zulässigkeitserfordernisse ergeben sich aus den §§ 109 ff. StVollzG. Das Gericht hebt die Maßnahmen auf, wenn sie rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.
Gegen die gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG zum OLG zulässig. Diese ähnelt der Rechtsbeschwerde im OWiG und ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig:
— Die Entscheidung dient der Fortbildung des Rechts oder
— sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Weitere denkbare Rechtsbehelfe sind das Petitionsrecht nach Art. 17 GG, die Verfassungsbeschwerde und die Anrufung der europäischen Kommission für Menschenrechte.




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