Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, sieht das BeratungshilfeG v. 18. 6. 1980 (BGBl. I 689) m. Änd. im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege eine R. vor. Über die Gewährung von Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der Rechtspfleger beim Amtsgericht, soweit die Angelegenheit dort nicht sogleich abschließend erledigt werden kann. Der Rechtsuchende kann sodann mit einem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen (oder eine bereits getroffene Wahl nachträglich bestätigen lassen). Die Kosten übernimmt die Staatskasse. Das BeratungshilfeG umfasst die Bereiche des Zivil-, Straf- (einschl. Ordnungswidrigkeiten), Arbeits-, Verwaltungs-, Verfassungs- und Sozialrechts; daneben gelten z. T. ergänzende landesrechtliche Vorschriften (z. B. Art. 51 BayAGGVG). Über Kostenvergünstigungen in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe.




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