Rechtsschein des Besitzes

widerlegbare Vermutung des Eigentums des Besitzers einer beweglichen Sache (§ 1006 BGB). Dies ist vor allem von Bedeutung für den gutgläubigen Eigentumserwerb beweglicher Sachen von einem Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB), bei dem der Veräußerer grundsätzlich durch den Rechtsschein des Besitz legitimiert sein muss. Damit ist allerdings nicht die Besitzlage beim Veräußerer gemeint. Entscheidend ist vielmehr die Rechtsmacht des Verfügenden, dem Erwerber den Besitz zu verschaffen (Besitzverschaffungsmacht). Daraus erklären sich die unterschiedlichen Formulierungen in den §§932-934 BGB. Im Falle des gutgläubigen Erwerbs nach §§929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 BGB reicht für die erforderliche Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers die Übergabe aus. Bei der Übereignung nach §§929 S. 2, 932 Abs. 1 S.2 BGB muss der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt haben. Für den gutgläubigen Erwerb nach §§929, 930, 933 BGB ist eine Übergabe erforderlich. Im Falle der §§929, 931, 934, 1. Alt. BGB ist die Abtretung eines Anspruchs aus einem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis erforderlich. Die §§929, 931, 934, 2. Alt. BGB setzen eine Besitzerlangung des Erwerbers von dem Dritten voraus, Da die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers auch dann gegeben ist, wenn er den Besitz auf seine Weisung hin durch eine Geheißperson an den Erwerber überträgt, reicht auch ein solcher Besitzübergang für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§929 Abs. 1, 932 Abs. 1 S.1 BGB aus. Nach h. M. ist der erforderliche Rechtsschein auch dann gegeben, wenn die Besitzübertragung an den Erwerber durch eine Scheingeheißperson erfolgt, also durch jemanden, der nur aus Erwerbersicht als Geheißperson des Veräußerers tätig wird, ohne dies tatsächlich zu sein.




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