Rechtsschule

ist die Lehrstätte oder Geistesrichtung innerhalb der Rechtswissenschaft. Als Lehrstätten sind in der Rechtsgeschichte besonders bedeutsam die spätantike R. von Beirut und die hochmittelalterliche R. von Bologna. R. im geistigen Sinn sind vor allem die historische R. und die freie R. Die historisehe R. (Savigny Frankfurt am Main 1779-Berlin 1861) sieht das Recht als einen an seine geschichtlichen Voraussetzungen gebundenen, aus dem innersten Wesen der Nation geborenen Teilbereich der Gesamtkultur, der organisch wachsen müsse. Die freie R. (Ehrlich Czernowitz 1862-Wien 1922) geht davon aus, dass der Richter vom Gesetz abweichen dürfe, sobald dessen Anwendung zu ungerechten Ergebnissen führe. Lit.: Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. A. 1967; Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005




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