redaktionelle Werbung

Unterfall der in §4 Nr. 3 UWG geregelten Fallgruppe der getarnten Werbung. Ein redaktioneller Beitrag, der zu Wettbewerbszwecken veröffentlicht wird und dessen Werbecharakter verschleiert ist, stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Die redaktionelle Berichterstattung über fremde Unternehmen ist allerdings grundsätzlich keine geschäftliche Handlung im Sinne des §4 Nr.3 UWG, da sie nicht das Ziel hat, den fremden Absatz zu fördern. Umstände, die ausnahmsweise auf die Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs schließen lassen, können sich aus dem Inhalt eines redaktionellen Beitrags ergeben (z. B. übermäßige Anpreisungen) oder aus einer räumlichen Beziehung zwischen einer Anzeige und einem redaktionellen Beitrag über den Inserenten und dessen Produkte.




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