Regalien

altrechtliche Bezeichnung der Hoheitsrechte der Landesherren.

waren nach altdeutschem Recht im weitesten Sinne alle dem König (Landesherrn) zustehenden Hoheitsrechte, also nicht nur Nutzungsrechte, sondern auch die Gerichtsbarkeit und z. B. das Befestigungsrecht des Burgherrn. Später beschränkte sich der Begriff auf die sog. niederen R., d. h. Nutzungs- (z. B. Bergregal) und Aneigungsrechte (z. B. Fischereiregal). Nach Art. 73 EGBGB bleiben Landesgesetze über noch bestehende landesrechtliche R. unberührt, so z. B. die Bestimmung über Perlfischerei in Art. 108 bayer. FischereiG vom 15. 8. 1908 (BayRS 793-1-E) m. Änd. Bis in die neueste Zeit hielt sich der Ausdruck Postregal.




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