Reichspräsident

das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches nach der Weimarer Verfassung. Der R. hatte grundsätzlich repräsentative Funktion, konnte aber in Notzeiten unabhängig vom Parlament durch die sog. Notverordnungen (Art. 48 Abs. 2) regieren und sogar Grundrechte suspendieren. Der R. war nach der Verfassung vom Volk direkt zu wählen (Ebert wurde allerdings von der Nationalversammlung gewählt); er hatte den Oberbefehl über die Wehrmacht. Nach dem Tod Hindenburgs übernahm
Hitler im August 1934 als "Führer und Reichskanzler" auch die Funktion des R.en.

Ausnahmezustand, Hindenburg

ist (als Nachfolger des Kaisers) das Staatsoberhaupt des (zweiten) Deutschen Reichs von 1919 bis 1934. Der R. wurde vom Volk gewählt und ernannte und entließ den Reichskanzler. Er hatte nach Art. 48 II WRV das Recht, im Falle einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (sog. Notverordnungsrecht). Lit.: Pünder, H., Der Reichspräsident in der Weimarer Republik, 1961

das Staatsoberhaupt Deutschlands nach der Weimarer Reichsverfassung. Der Reichspräsident wurde anders als der Bundespräsident unmittelbar vom Volk für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt (Art. 41, 43 WRV). Der Reichspräsident hatte die Befugnis zur Auflösung des Reichstags (Art. 25) und zur Herbeiführung eines Volksentscheids über Gesetze (Art.73, 74); er verfügte über das Not-verordnungsrecht nach Art. 48 und hatte den Oberbefehl über die Wehrmacht (Art. 47). Weimarer Reichsverfassung

Reichsverfassung (2).




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