Reisekostenbeihilfe

Im Sozialrecht :

Eine der Mobilitätshilfen der Arbeitsförderung (§§53ff. SGB III) ist die Reisekostenbeihilfe. Sie wird für die Kosten der Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bei auswärtiger Arbeitsaufnahme gezahlt. Die Leistung soll verhindern, dass fehlende finanzielle Mittel die Aufnahme einer Beschäftigung vereiteln. Die Agentur für Arbeit kann (Ermessen) Reisekosten bei Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern übernehmen, wenn diese für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist. Die Reisekostenbeihilfe beträgt maximal 300 € der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse (§54 Abs. 3 SGB III). Die Reisekostenbeihilfe kann auch Ausbildungsuchenden gezahlt werden, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um III). Behinderten Menschen kann (Ermessen) in der Arbeitsförderung als allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Reisekostenbeihilfe gezahlt werden, wenn diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§97 SGB III). Die Leistung ist gegenüber entsprechenden Leistungen anderer Rehabilitationsträger subsidiär (§22 SGB III). Die Leistung erhalten auch behinderte Menschen, die nicht arbeitslos sind, wenn eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 101 Abs. 1 SGB III). Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Reisekostenbeihilfe (§ 16 SGB II). Voraussetzungen und Inhalt der Leistung entsprechen der Arbeitsförderung.




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