Rektapapier, Namenspapier

Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet. Nur der namentlich genannte Gläubiger ist legitimiert, das verbriefte Recht geltend zu machen. An ihn soll direkt — recta — geleistet werden. Das verbriefte Recht wird nicht sachenrechtlich durch Übereignung des Papieres übertragen, sondern nach den allgemeinen Regeln der Übertragung des Rechts selbst, gewöhnlich durch Abtretung nach § 398 oder § 413 BGB. Mit dem verbrieften Recht geht gern. § 952 BGB kraft Gesetzes auch das Eigentum am Papier über. Merksatz: Das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist § 407 BGB nicht anwendbar. Wer eine durch ein Rektapapier verbriefte Forderung auszahlt, ohne sich das Papier vorlegen zu lassen, verdient nicht den Schutz des § 407 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist demnach grundsätzlich nicht möglich. Die Gutglaubensvorschriften bei der Hypothek und der Grundschuld (§§ 892, 1138, 1192 BGB) bilden eine Ausnahme. Für den Inhaber des Papiers streiten nicht die sachenrechtlichen Grundsätze der Eigentumsvermutung gern. § 1006 BGB, Art. 16 Abs. 1 WG. Da der Papierbesitz nicht die Vermutung für die materielle Berechtigung begründet, ist der Inhaber des Papiers hierfür beweispflichtig. Grundsätzlich ist nach h. M zur Übertragung des Rechts nicht die Übergabe des Papiers erforderlich. So kann beim Sparbuch die Spareinlage durch Abtretung der Forderung ohne Übergabe des Sparbuches übertragen werden. Dem neuen Gläubiger stehen dann der Herausgabeanspruch nach §§ 985, 952 BGB bzw. der Auslieferungsanspruch nach § 404 BGB zu. Ausnahmsweise ist jedoch auch die Übergabe des Papiers für die Rechtsübertragung erforderlich, z. B. bei der Hypothek gem. § 1154 Abs. 1 BGB oder bei der bürgerlich-rechtlichen Anweisung gem. § 792 Abs. 1 S.3 BGB. Zu den Rektapapieren gehören insbesondere die bürgerlich-rechtliche Anweisung gern. §§ 783 ff. BGB, die sechs kaufmännischen Orderpapiere ohne Orderklausel gem. § 363 HGB, der Rektawechsel gem. Art. 11 Abs. 2 WG, der Rektascheck gern. Art. 5 Abs. 2 ScheckG, der Hypothekenbrief gern. § 1116 Abs. 1 BGB und der auf den Namen lautende Grundschuldbrief gern. § 1192 BGB. Eine Unterart der Rektapapiere sind die qualifizierten Legitimationspapiere.




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