Rentenrechtliche Zeiten

Im Sozialrecht :

Rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beitragszeiten und die beitragsgeminderten Zeiten (§54 Abs. 1 SGB VI).

ist gem. § 54 Abs. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung der Oberbegriff für Beitragszeiten, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten.




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