Sachbezüge

Im Arbeitsrecht :

sind Zuwendungen des AG, die nicht in Geld bestehen. Hierzu gehören etwa die private Nutzung v. Kraftfahrzeugen u. dgl. Sie sind zu unterscheiden von der Naturalvergütung. Arbeitsvergütung.

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für seine Tätigkeit neben oder anstelle des Barlohnes geldwerte Vorteile geleistet, so handelt es sich um S., Naturallohn. Zu den S. gehören insbes. kostenlose oder verbilligte Überlassung von einer Wohnung oder die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren. Sie sind bei der Lohnsteuer als Einnahmen und in der Sozialversicherung zu erfassen. Die Werte, mit denen S. steuerlich zu berücksichtigen sind, ergeben sich entweder aus der VO über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt v. 21. 12. 2006 (BGBl. I 3385) m. Änd. oder sind durch die Obersten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF als amtliche Durchschnittswerte festgesetzt (§ 8 II 8 EStG). Soweit diese Werte nicht vorliegen, sind S. mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu bewerten (§ 8 II 1 EStG). S. bis 44 EUR/Monat sind steuerfrei (§ 8 II 9 EStG). Nach der SozialversicherungsentgeltVO beträgt der amtliche Sachbezugswert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2010 gewährt werden, für ein Frühstück 1,57 EUR (von 2006 bis 2008: 1,48 EUR) und für ein Mittag- oder Abendessen je 2,80 EUR (von 2006 bis 2008: 2,64 EUR). Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 3. 12. 2009, BStBl. I 1512. Diese Werte gelten unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit. Sie kommen nicht nur für Mahlzeiten in der Kantine, sondern auch in Gaststätten und bei Essensmarken (Restaurantscheck). Aufmerksamkeiten gehören nicht zu den S. Deputate in der Land- und Forstwirtschaft. Private Pkw-Nutzung, Rabattfreibetrag.




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