Satellitenrundfunk

1.
Als S. bezeichnet man das Ausstrahlen von analogen und digitalen Rundfunksendungen per Satellit zum direkten Empfang durch die Allgemeinheit; s. a. Rundfunk. Hierfür sind sendeseitig Satelliten auf geostationären Umlaufbahnen erforderlich; für den Empfang genügen kleine Parabolantennen. In Deutschland können alle Fernsehprogramme (teilweise auch Hörfunk) per Satellit empfangen werden, größtenteils über die in Luxemburg registrierten Astra-Satelliten, teilweise auch über Eutelsat. 3sat ist ein gemeinsames Satellitenprogramm von ARD, ZDF, ORF und SRG.

2.
Orbitpositionen und Frequenzen (s. Satelllitenfunk) unterliegen international der Verwaltung der ITU (Fernmelde-Union). Alle Satelliten werden unter dem Betreiberland registriert. S. a. Intelsat. Über die Zuordnung der Deutschland zugeteilten Satellitenkanäle für Rundfunkzwecke entscheiden die Länder, § 51 RStV, s. Rundfunkrecht. Die Zulassung privater Veranstalter zum Satellitenfernsehen ist im Satellitenfernseh-Staatsvertrag v. 1989 m. Änd. geregelt. Nach Europäischem Recht ist die Möglichkeit, über Satellit Fernsehprogramme in alle EG-Mitgliedsstaaten zu senden, von der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs geschützt.

3.
Die Richtlinie 93/83/EWG v. 27. 9. 1993 zu urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG L 248, 15) wurde u. a. in §§ 20 ff. UrhG umgesetzt. Nach öffentlichem Baurecht stellen sich Fragen planungsrechtlicher Natur (Baugesetzbuch), etwa ob Gemeinden Parabolantennen verbieten können oder für größere Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich ist; s. a. Antennen.




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