Schädigung Behinderung, Belästigung, Gefährdung, Grundregel des Verkehrsrechts. Es ist verboten, andere Verkehrsteilnehmer zu schädigen (§ 1 Absatz 2 StVO), d. h. ihnen Schaden an Leib und Leben oder an ihrem Eigentum zuzufügen.  
  
   
 Weitere Begriffe : Ehestörung | Sachlicher Geltungsbereich des Rechts | Rechnungsjahr  | 
					      
      			      				
 
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