Scheckbürge

ist, wer die Bürgschaft für die Zahlung der Schecksumme übernimmt (Art. 25 SchG). Die Vorschriften sind denen für den Wechselbürgen nachgebildet. Sie wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt (Art. 26 SchG). Der S. haftet dann wie der Aussteller oder Indossant, für den er sich verbürgt hat (Art. 27 SchG).




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