Scheckbestätigung

Willenserklärung des bezogenen Kreditinstitutes eines Schecks bezüglich der Scheckeinlösung. Zu unterscheiden ist zwischen der Scheckeinlösungsgarantie und der Scheckauskunft. Grundsätzlich ist eine scheckmäßige Einlösungspflicht des Bezogenen - eine Scheckeinlösungsgarantie - gesetzlich ausgeschlossen. Gem. Art. 4 ScheckG darf der Scheck nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. Dieses Akzeptverbot wird dadurch ergänzt, dass ein Indossament und eine Scheckbürgschaftserklärung des Bezogenen gem. Art.15 Abs. 3, 25 Abs. 2 ScheckG nichtig sind. Aus dem Scheck gibt es also keinen Wertpapieranspruch gegen die bezogene Bank. Eine Ausnahmeregelung besteht für die Bundesbank. Sie kann nach § 23 BBankG einen auf sie gezogenen Scheck bestätigen. Dadurch entsteht für sie eine scheckmäßige Einlösungspflicht innerhalb von acht Tagen nach der Ausstellung. Wird der Scheck danach vorgelegt, so behandelt ihn die Bundesbank wie einen unbestätigten Scheck.
Von der Scheckeinlösungsgarantie zu unterscheiden ist die bloße Scheckbestätigung. Hierbei handelt es sich um eine Auskunft des bezogenen Kreditinstitutes auf Anfrage des Schecknehmers, dass sie den Scheck zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung einlösen werde. Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis „unter banküblichem Vorbehalt”. Besteht zum Zeitpunkt der Vorlegung des Schecks z. B. keine Kontodeckung mehr, so ist das Kreditinstitut nicht an die Scheckbestätigung gebunden und kann die Einlösung verweigern.




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