Scheckbereicherungsanspruch

Er entspricht dem Wechselbereicherungsanspruch und steht dem Inhaber des Schecks gegen den Aussteller zu, wenn der Scheckregress dadurch ausgeschlossen ist, dass der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Der Sch. verjährt in einem Jahr seit Scheckausstellung (Art. 58 SchG).




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