Scheckmahnbescheid

Mahnbescheid, der auf Antrag gern. § 703 a ZPO als solcher bezeichnet wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Scheckgläubiger im Scheckprozess vorgehen könnte. Wird Widerspruch gegen den Scheckmahnbescheid erhoben, geht das Verfahren in den Scheckprozess über. Beschränkt sich der Widerspruch (etwa weil der Beklagte seine Einwendungen nur mit Hilfe von Zeugen beweisen kann) darauf, die Ausführungen im Nachverfahren vorzubehalten, dann ist der Vollstreckungsbescheid gern. § 703 a Abs. 2 Nr.4 ZPO unter diesem Vorbehalt zu erlassen.

(§ 703 a ZPO) entspricht dem Wechselmahnbescheid für Ansprüche aus einem Scheck.




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