Scheidung, einverständliche

kommt nach § 1564
i. V. m. § 1566 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen.
Das Gesetz verlangt allerdings auch hier ein Getrenntleben von mindestens einem Jahr. Damit soll übereilten Scheidungen vorgebeugt werden. Das Trennungsjahr bezieht sich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Prozess.
Im Übrigen sind zwei Formen der einverständlichen Scheidung möglich: Die Eheleute können beide die Scheidung beantragen, alternativ genügt aber auch ein Scheidungsantrag, dem die Gegenseite zustimmt. Der Unterschied ist, dass bei Zurücknahme des Scheidungsantrags im ersten Fall die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens durch den anderen Scheidungsantrag bestehen bleibt, im Falle der bloßen Zustimmung hingegen nicht.




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