Scheindrohung

Im Rahmen der Drohung (Nötigung, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl) muss es der Wille des Täters sein, dass der Bedrohte an die Realisierbarkeit und den Ernst der Situation glaubt. Nicht erforderlich ist, dass das Übel durchführbar ist und der Täter Realisierungswillen besitzt. Die Ankündigung des Übels muss nur dem Willen des Täters entsprechend den Anschein der Ernstlichkeit erwecken.




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