Schiedsmann

Bei den meisten Straftaten, die im Wege der Privatklage verfolgt werden müssen, kann diese erst erhoben werden, wenn die Beteiligten vorher einen Sühneversuch unternommen haben (§380 StPO). Dieser Sühneversuch, also der Versuch, die Angelegenheit doch noch einverständlich zu bereinigen, hat vor einem Schiedsmann zu erfolgen. Hierzu können nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften unbescholtene Bürger bestellt werden, denen ein bestimmter Bezirk zugeteilt wird. Sie laden die Beteiligten und versuchen, wenn beide erscheinen, einen Vergleich zu erzielen. Der Schiedsmann kann die Beteiligten aber nicht zwingen, bei ihm zu erscheinen.

Vor Erhebung einer Privatklage muss nach § 380 StPO ein Sühneversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde vorgenommen werden. Diese Behörde ist in Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Sch. In Berlin und Hessen gilt jeweils ein Sch.sgesetz, in den übrigen Ländern gilt die frühere preussische Sch.sordnung in der Fassung vom 3.12. 1924 mit zahlreichen Änderungen. - Der Sch. ist ehrenamtlich tätig, erhält Gebühren und untersteht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung.

ist in mehreren, ehemals zu Preußen gehörenden Ländern der Mensch, vor dem der für eine Privatklage erforderliche Sühneversuch stattzufinden hat (§ 380 StPO). Lit.: Gutknecht, T., Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann, 1995




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