Schiedsperson

Vergleichsbehörde für den Sühneversuch, der gemäß § 380 Abs. 1 StPO bei den dort genannten Delikten Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage ist. Mit Ausnahme von Bayern, Baden-Württemberg (dort: Gemeinde), Bremen (dort: Amtsgericht) und Hamburg (dort: öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle) sehen die Justizverwaltungen aller Bundesländer die Schiedsperson bzw. eine Schiedsstelle als Vergleichsbehörde vor und haben entsprechende Schiedsmann° erlassen. Die Schiedsperson wird i. d. R. vom Gemeinderat gewählt, ist ehrenamtlich tätig und unterliegt der Aufsicht der Justizverwaltung.

Die S., teilweise auch als Schiedsstelle oder Schiedsamt bezeichnet, wird in den meisten Ländern in Strafsachen als Vergleichsbehörde nach § 380 StPO vor Erhebung der Privatklage tätig. Diese kann wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter, gefährlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses erst betrieben werden, nachdem ein Sühneversuch vor der S. oder der sonst zuständigen Vergleichsbehörde erfolglos geblieben ist (Prozessvoraussetzung).

Auf Antrag des Privatklägers lädt die S., in deren Bezirk der Beschuldigte wohnt, diesen und den Antragsteller zum Sühnetermin; die S. kann Kostenvorschuss verlangen. Erscheint der Antragsteller nicht, findet eine Verhandlung nicht statt; beim Ausbleiben des Beschuldigten, das Verhängung von Ordnungsgeld nach sich ziehen kann, wird angenommen, dass er sich auf eine Verhandlung nicht einlassen wolle. Kommt ein Vergleich zustande, wird er von der S. protokolliert. Ist der Sühneversuch erfolglos, so erhält der Antragsteller hierüber eine Bescheinigung, die er mit der Privatklage einreicht. Vom Sühneversuch kann abgesehen werden, wenn beide Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk wohnen.

Die S. kann auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche geringer Höhe oder Nachbarstreitigkeiten tätig werden, z. B. nach §§ 13 ff. SchiedsamtsG NRW v. 16. 12. 1992 (GV NRW 1993, 32). S. a. Schlichtung, Schiedsstelle.

Die S. übt ein Ehrenamt aus, erhält aber für ihre Amtshandlungen Gebühren. Sie untersteht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung.




Vorheriger Fachbegriff: Schiedsmann | Nächster Fachbegriff: Schiedsrichter


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen