Verletzung des Briefgeheimnisses

Das nach Art. 10 Abs. 2 GG unverletzliche Briefgeheimnis wird auch durch die Strafandrohung des § 202 StGB geschützt. Danach macht sich strafbar, wer ein verschlossenes und
nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmtes Schriftstück, insbesondere einen Brief, oder eine entsprechende Abbildung (z.B. Filme, Lichtbilder) vorsätzlich und unbefugt, mithin ohne Einwilligung des Rechtsgutsträgers oder bei Fehlen sonstiger Erlaubnissätze, öffnet oder sich von dem geschützten Inhalt auf andere Weise Kenntnis verschafft. Strafbar ist auch das Offnen eines Verschlussbehältnisses zwecks Einsichtnahme. Das Vergehen des § 202 ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB). Eine Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur Verletzung des Briefgeheimnisses kann sich aus §§ 99,100 StPO ergeben (Beschlagnahme), für Nachrichtendienste folgt eine entsprechende Erlaubnis ggf. aus dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10). Das Briefgeheimnis gilt auch in der Straf- und Untersuchungshaft nicht uneingeschränkt (vgl. §§ 23, 28, 30, 31 SVollzG und § 119 Abs.6 StPO i.V.m. Nr.34 UntersuchungshaftvollzugsO). Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses




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